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   FG Sachsen-Anhalt, 17.10.2002 - 4 K 2205/99   

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https://dejure.org/2002,24238
FG Sachsen-Anhalt, 17.10.2002 - 4 K 2205/99 (https://dejure.org/2002,24238)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.10.2002 - 4 K 2205/99 (https://dejure.org/2002,24238)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - 4 K 2205/99 (https://dejure.org/2002,24238)
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Volltextveröffentlichung

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    UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
    Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Fahrschulausbildung der Tochter; Umsatzsteuer 1996

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.12.1990 - III R 92/88

    Fortbildungskosten für im Betrieb mitarbeitende Kinder

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.10.2002 - 4 K 2205/99
    Ihrer Art. nach gehören die Kosten für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung der Kinder ertragssteuerrechtlich grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (vgl. Urt. d. BFH v. 10.5.1966, Az.: I 290/63, BStBl. III 1966, 490; v. 14.12.1990 III R 92/88, BStBl. II 1991, 305) und umsatzsteuerrechtlich zum nichtunternehmerischen Bereich.
  • BFH, 05.08.1977 - VI R 246/74

    Führerscheinkosten sind grundsätzlich keine als Sonderausgaben abziehbaren

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.10.2002 - 4 K 2205/99
    Es ist nicht erkennbar, wie diese Aufwendungen für die Allgemeinbildung (vgl. hierzu BFH, Urt. v. 5.8.1977, Az.: VI R 246/74, BStBl. II 1977, 834) der Tochter die berufliche Tätigkeit des Klägers hätten fördern können.
  • FG Hessen, 26.02.1998 - 6 K 2275/97

    Aufwendungen zur Erlangung der Berufsflugzeugführerlizenz (CPL-Gewerbliche

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.10.2002 - 4 K 2205/99
    Hierbei ist der Unternehmer jedoch nicht völlig frei (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.2.1998, Az.: 6 K 2275/97, EFG 1998, 1034 ff.).
  • BFH, 10.05.1966 - I 290/63
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.10.2002 - 4 K 2205/99
    Ihrer Art. nach gehören die Kosten für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung der Kinder ertragssteuerrechtlich grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (vgl. Urt. d. BFH v. 10.5.1966, Az.: I 290/63, BStBl. III 1966, 490; v. 14.12.1990 III R 92/88, BStBl. II 1991, 305) und umsatzsteuerrechtlich zum nichtunternehmerischen Bereich.
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